Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge
mit Verbrauchern (private Auftraggeber)


I. Allgemeines


Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind
vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder
in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.

 

II. Angebote und Unterlagen

Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen
des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten
Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien
unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der
Herausgabe haftet der Verbraucher auf Schadensersatz.


III. Preise


1. Für erforderliche/notwendige Arbeitsstunden in der Nacht (20:00 bis 06:00 Uhr) oder an Sonn- oder
Feiertagen werden die ortsüblichen Zuschläge berechnet.
2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer
unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber.
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das
Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens
binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist
befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
aufrechnen.

 

V. Abnahme

Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der
Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
Im Übrigen gilt § 640 BGB.
VI. Mängelrechte – Verjährung
1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer
besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige
Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des
Werkvertrages.
2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab
Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk,
a. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten
Bauwerk, wenn die Arbeiten - bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerks- arbeiten zählen würden,
- nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von
wesentlicher Bedeutung sind- und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
3. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.1 i. V. m. § 309 Nr.8 b) ff.) BGB
in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-,
Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk,
wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand,
Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben. Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht,
soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z. B. - bei arglistigem Verschweigen
eines Mangels (§ 634a Abs.3 BGB), - bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder - bei
werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters
oder seines Erfüllungsgehilfen - sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob
fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen.
4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft
fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n
bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
5. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und a.
gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b. liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft
gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung
einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.


VII. Versuchte Instandsetzung


Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag)
und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil
a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder
nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der
Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht
die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum
und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem
Vertrag vor.
IX. Alternative Streitbeilegung
Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.